In der besonderen Situation, dass auf SARS-CoV-2 positiv getestete Personen ihre Angehörigen oder nahestehenden Personen in Einrichtungen der Pflege und der Gesundheitsversorgung zur Sterbebegleitung aufsuchen möchten, kann nach Einschätzung des Bundesministeriums für Gesundheit in analoger Anwendung von § 28b Abs. 2 Satz 6 IfSG das Betreten der Einrichtung abweichend von den Vorgaben des § 28b Abs. 2 Satz 1 IfSG auch ohne Testnachweis ermöglicht werden. In diesen Fällen müssen die Einrichtungsleitungen und die Gesundheitsämter vor Ort die Einhaltung folgender erweiterter Infektionsschutzmaßnahmen Hygienemaßnahmen überwachen und sicherstellen.
Source: Robert Koch
Link: Fachliche Empfehlungen zu erweiterten Infektionsschutzmaßnahmen für die Sterbebegleitung in Einrichtungen der Pflege und der Gesundheitsversorgung und Ausnahmen von der Absonderungspflicht