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Mit Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite wurde das Infektionsschutzgesetz (IfSG) dahingehend geändert, dass gemäß § 7 Abs. 4 IfSG alle Untersuchungsergebnisse auf SARS-CoV-2 nichtnamentlich an das Robert Koch-Institut (RKI) gemeldet werden sollen. Diese Meldepflicht kann jedoch aufgrund der großen Anzahl von Untersuchungen und zugehörigen Meldungen nur dann umfassend umgesetzt werden, wenn die entsprechenden Meldungen elektronisch erfolgen.
Source: Robert Koch